Ausstellung von Energieausweisen
Nichtwohngebäude
Energieausweise für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Neubau von Nichtwohngebäuden
Ausstellungsberechtigung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gemäß GEG
Energieausweis für Nichtwohngebäude
Was ist ein Nichtwohngebäude?
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nicht dem Wohnen, sondern anderen Zwecken dienen, wie gewerbliche, landwirtschaftliche, öffentliche oder industrielle Zwecke.
Beispiele für Nichtwohngebäude sind:
- Bürogebäude
- Fabriken
- Lagerhallen
- Verkaufsstätten
- Schulen
- Krankenhäuser
- Apotheken
- Kirchen
- Hotels
- Gaststätten
Bei größeren Gebäuden mit Publikumsverkehr kann eine Aushangpflicht bestehen.
Ablauf der Ausstellung
- Bestandsaufnahme des Gebäudes (Gebäudehülle, Anlagentechnik)
- Bilanzierung des Bestandes
- Modernisierungsempfehlungen
- ein Ortstermin ist notwendig
Erforderliche Unterlagen
- nach Bedarf
Energieausweis Muster als Download
Energieausweis für Nichtwohngebäude gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) - PDFWer darf Energieausweise ausstellen?
Die Ausstellungsberechtigung ist in § 88 GEG geregelt. Energieausweise dürfen von bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieuren, Personen mit Hochschulabschluss bestimmter Fachrichtungen, Schornsteinfegern, Handwerkern und Technikern mit bestimmter Ausbildung ausgestellt werden.
Ausstellungsberechtigte müssen eine Ausbildung oder Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens abgeschlossen haben oder eine andere gleichwertige Qualifikationsprüfung.
Meine Qualifikation
- 2003: Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) Architektur - HTW des Saarlandes
- 2013: Abschluss als geprüfte Gebäudeenergieberaterin (HWK) - Handwerkskammer des Saarlandes
- 2013: Listung (dena) als Energieeffizienz-Expertin für Förderprogramme des Bundes
- seit 2013 hauptberufliche Tätigkeit als Energieberaterin
- Energieausweis-Ausstellungsberechtigung für Wohn- und Nichtwohngebäude
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